Steuerberater Rainer Junk & Nikolai Schulte

Adolf-Wurmbach-Str. 4
57223 Kreuztal

Telefon: 02732 – 766790
Fax: 02732 – 766799
E-Mail: kanzlei@junk-schulte.de




Schreiben Sie uns!

*Pflichtfelder


Captcha - nicht lesbar? Klicken Sie auf das Bild
Captcha - grafischer Zugangscode
Möchten Sie eine Kopie Ihrer Nachricht erhalten?
Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und akzeptiere diese.*

Montag:
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag:
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch:
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag:
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Freitag:
07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung

Durch das Aktivieren der Karte erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies gesetzt und Daten an Google übermittelt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Karte aktivieren


Steuerberater Rainer Junk & Nikolai Schulte | Header 1

News

Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers: Dürfen Daten geschwärzt werden?
Für einen Firmenwagen, der auch privat genutzt wird, muss ein Privatanteil versteuert werden, der sich entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder aber nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. In einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch sind grundsätzlich auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - der konkrete Gegenstand der geschäftlichen Verrichtung aufzuführen. Allerdings unterliegen bestimmte Berufsgruppen einer Verschwiegenheitspflicht, etwa Ärzte oder Rechtsanwälte. Und dann stellt sich die Frage, ob die Namen der Patienten oder Mandanten im Fahrtenbuch geschwärzt werden dürfen. Die Finanzämter sind insoweit zuweilen recht streng und fordern für eine ordnungsgemäße Fahrtenbuchführung auch die Angabe der Namen von Patienten oder Mandanten. Die Finanzgerichte hingegen erlauben - im gewissen Rahmen - eine Anonymisierung. Allerdings darf dies nicht so weit gehen, dass die Beweiskraft eines Fahrtenbuchs erheblich eingeschränkt ist. Wie weit genau eine Anonymisierung gehen darf, ist nun Bestandteil eines Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 35/24). Vorausgegangen ist ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 13.11.2024 (3 K 111/21).

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, legte dem Finanzamt ein Fahrtenbuch vor. Darin waren bei allen beruflich veranlassten Fahrten - bis auf drei Ausnahmen - die Eintragungen in den Spalten "Fahrtstrecke" und "Grund der Fahrt / besuchte Personen" geschwärzt. Zahlreiche als beruflich eingetragene Fahrten hatten an Wochenenden stattgefunden. Zu den Schwärzungen erklärte der Kläger, dass die Eintragungen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Die Offenbarung von Daten sei für ihn schon dann unzumutbar, wenn ein Restrisiko bestehe, dass diese Offenbarung später als Verletzung seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht eingestuft werde. Dennoch verwarfen Finanzamt und Finanzgericht das Fahrtenbuch und berechneten die Privatnutzung des Pkw nach der Ein-Prozent-Methode.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liege nur dann vor, wenn die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sind. Berufsgeheimnisträger seien zwar berechtigt, bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Die Schwärzungen müssten jedoch auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben und dürften sich nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Schwärzungen dürften daher nur bei solchen Daten vorgenommen werden, die Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandanten zulassen. Ortsnamen dürften grundsätzlich nicht geschwärzt werden. Keine Schwärzungen dürften ferner vorgenommen werden bei Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis besteht. Wenn ein Berufsgeheimnisträger berechtigt ist, einzelne Eintragungen in seinem Fahrtenbuch zu schwärzen, ändere dies nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Lediglich die Anforderungen an die Überprüfbarkeit des Fahrtenbuchs könnten in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls herabgesetzt werden. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. Gemessen daran könne das Fahrtenbuch im Streitfall nicht anerkannt werden. Es weise nicht einzelne Schwärzungen bei einzelnen Fahrten auf; vielmehr sei nahezu eine gesamte Spalte mit Daten geschwärzt, die erforderlich seien, um die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen zu können.
gepostet: 02.05.2025
Umsatzsteuer: Ist-Besteuerung scheidet bei freiwilliger Buchführung aus
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Soll-Besteuerung). Das heißt, der Unternehmer muss die Umsatzsteuer unabhängig davon berechnen und an das Finanzamt abführen, ob er den Rechnungsbetrag schon vereinnahmt hat. Für kleinere Unternehmen und Freiberufler gibt es deshalb auch die Möglichkeit, auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Ist-Besteuerung gemäß § 20 UStG). Hier entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Ist-Besteuerung bei Freiberuflern (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG) allerdings ausscheidet, wenn diese verpflichtend oder freiwillig Bücher führen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.7.2024, 9 K 86/24).

Die Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelt ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich. Die Umsatzsteuer-Festsetzungen erfolgten für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2018 jeweils gemäß § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung). Im Jahre 2020 widerrief das Finanzamt die konkludent erteilte Gestattung zur Ist-Besteuerung ab dem 1.1.2019 sowie für die darauffolgenden Kalenderjahre. Zur Begründung führte es aus, die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG sei überschritten. Auch die Nr. 3 des § 20 Satz 1 UStG greife nicht, da die Partnerschaft freiwillig Bücher führe. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Der Normzweck des § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG liege darin, solchen Unternehmern, die aufgrund der steuerrechtlichen Regelungen keine Bücher führen müssen, die Ist-Besteuerung zu ermöglichen, um zusätzliche Aufzeichnungen zu vermeiden. Es wäre daher nicht zu rechtfertigen, allein auf die Buchführungspflicht abzustellen und unberücksichtigt zu lassen, ob der Unternehmer für die § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegenden Umsätze auf freiwilliger Grundlage Bücher führt. Daher komme eine Ist-Besteuerung auch bei Fehlen einer Buchführungspflicht nicht in Betracht, wenn der Unternehmer für die in dieser Vorschrift genannten Umsätze freiwillig Bücher führt.

Praxistipp:
Es wurde die Revision zugelassen, die auch bereits unter dem Az. V R 16/24 vorliegt.
gepostet: 29.04.2025
Sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer: Sind Arbeitgeber-Maßnahmen steuerfrei?
Manch Arbeitnehmer sieht sich leider einer abstrakten oder sogar einer konkreten Gefährdung seiner Sicherheit ausgesetzt. Sofern Arbeitgeber ihre betroffenen Arbeitnehmer schützen oder an dem Schutz mitwirken, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Aufwendungen des Arbeitgebers steuerfrei sind oder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Das Bundesfinanzministerium hat nun umfassend zur lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer Stellung bezogen (BMF-Schreiben vom 11.11.2024, IV C 5 - S 2332/23/10006 :001). Es hat damit ein altes BMF-Schreiben vom 30.6.1997 (BStBl 1997 I S. 696) ersetzt. Es würde den Rahmen dieser Mandantenformation übersteigen, das BMF-Schreiben in voller Länge vorzustellen. Auf einen wichtigen Punkt möchten wir aber hinweisen, nämlich den Einbau von Sicherheitseinrichtungen.

Zuweilen übernehmen Arbeitgeber die Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in einer Wohnung des Arbeitnehmers. Hier ist zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer in einer bestimmten Gefährdungsstufe eingeordnet ist oder ob "nur" von einer abstrakten Gefährdung auszugehen ist:

- Bei Arbeitnehmern, die durch eine für die Gefährdungsanalyse zuständige Behörde (Sicherheitsbehörde) in die Gefährdungsstufen 1 bis 3 eingeordnet sind, ergibt sich durch den Einbau der Sicherheitseinrichtungen in der Regel kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil Vorteile aus dem Einbau im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

- Bei Arbeitnehmern der Gefährdungsstufe 3 gilt dies allerdings in der Regel nur bis zu dem Betrag, der vergleichbaren Bundesbediensteten als Regelbetrag zur Verfügung gestellt wird; dieser beträgt 30.000 Euro. Bei höheren Aufwendungen ist von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, soweit sie den Einbau von Sicherheitseinrichtungen betreffen, die von der Sicherheitsbehörde empfohlen worden sind. Der Höchstbetrag von 30.000 Euro gilt auch, wenn die Aufwendungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen angefallen sind.

- Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Aufwendungen für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen oder mit diesen Sicherheitseinrichtungen verbundene laufende Betriebs- oder Wartungskosten, ist der Ersatz unter den oben genannten Voraussetzungen ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, gegebenenfalls nur anteilig nach dem Verhältnis des nicht steuerpflichtigen Anteils an den Gesamteinbaukosten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Aufwendungen in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einbau oder der Zahlung laufender Betriebs- oder Wartungskosten durch den Arbeitnehmer ersetzt werden; andernfalls ist der Aufwendungsersatz steuerpflichtiger Arbeitslohn.

- Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen des konkret gefährdeten Arbeitnehmers für Sicherheitseinrichtungen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

- Bei Arbeitnehmern, für die keine konkrete Gefährdungslage vorliegt, handelt es sich bei den Aufwendungen des Arbeitgebers um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Entsprechend gehören eigene Aufwendungen dieser Arbeitnehmer für Sicherheitseinrichtungen zu den Kosten der privaten Lebensführung (BFH-Urteil vom 5.4.2006, BStBl 2006 II Seite 541).

Praxistipp:
Nach dem alten BMF-Schreiben aus dem Jahre 1997 hieß es noch: Bei Arbeitnehmern, für die die Sicherheitsbehörden keine Gefährdungsanalyse erstellen und keine Sicherheitseinrichtungen empfehlen, handelt es sich bei den Aufwendungen grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, es sei denn, eine Positionsgefährdung der Arbeitnehmer ist durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde anerkannt worden oder kann anderweitig nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (abstrakte Positionsgefährdung). In diesem Fall ist bei einem Einbau von Sicherheitseinrichtungen bis zu einem Betrag von 15.000 DM (also 7.670 Euro) je Objekt von einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Diese Vereinfachungsregelung gilt ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr, das heißt, insoweit verschlechtert sich die steuerliche Rechtslage.
gepostet: 27.04.2025
Fahrtkosten bei Teilzeitstudium an Fernuni: Dienstreise- statt Pendlerpauschale
Im Rahmen des Fernstudiums an der Fernuniversität Hagen sind mitunter gelegentliche Fahrten zur Universität erforderlich. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die Fahrtkosten mit den tatsächlichen Kosten oder der Dienstreisepauschale von 30 Cent je gefahrenem Kilometer abzugsfähig, wenn es sich lediglich um ein Teilzeitstudium handelt (BFH-Urteil vom 24.10.2024, VI R 7/22). Der Sachverhalt: Ein arbeitsloser Mann belegte nach abgeschlossenem Studium im Jahre 2017 einen weiteren Studiengang an der Fernuniversität Hagen und war dort als Teilzeitstudent eingeschrieben. Er machte Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Fernuni zu je 277 km mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer, also insgesamt rund 4.800 Euro, als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte nur die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer anerkennen. Doch der Bundesfinanzhof gab dem Steuerbürger Recht.

Wenn eine Bildungseinrichtung im Rahmen eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, stellt diese Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte dar. Die Fahrten dorthin sind nur mit der Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) abziehbar. Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem - vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer - zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Davon ist auszugehen, wenn das Studium nach den Ausbildungsbestimmungen (hier Studienordnungen) oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt etwa 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert bzw. im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte (Creditpoints) vergeben werden. Ist das Studium nach der jeweiligen Studienordnung hingegen darauf ausgerichtet, dass die Studierenden für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden müssen, liegt ein Teilzeitstudium vor. Ob die Studierenden daneben in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder anderweitig erwerbstätig sind, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich.

Der Kläger hat die Fahrten zur Fernuniversität in Hagen nicht zum Zwecke eines Vollzeitstudiums unternommen. Er war lediglich als Teilzeitstudierender eingeschrieben und studierte nach seinem Hörerstatus in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich. Die Tatsache, dass er im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nachging, ist im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich. Demnach galt die Fernuniversität in Hagen im Streitjahr nicht als erste Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass seine Fahrtkosten deshalb auch nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt sind. Sie sind nach Reisekostengrundsätzen anzuerkennen.

Praxistipp:
Kosten für ein Zweitstudium stellen grundsätzlich Werbungskosten dar, die in unbeschränkter Höhe abgezogen werden dürfen. Aufwendungen für ein Erststudium hingegen sind grundsätzlich mit maximal 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehbar. Letztere sind im Übrigen steuerlich verloren, wenn in dem betreffenden Jahr keine oder nur geringe Einkünfte vorliegen, denn ein Vortrag der Kosten auf Folgejahre ist nicht möglich.
gepostet: 25.04.2025
Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
Für Zwecke der Gewerbesteuer wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat, ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden (BFH-Urteil vom 16.9.2024, III R 36/22). Die Klägerin warb für ihr Dienstleistungsunternehmen im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die leistenden Unternehmen waren überwiegend Werbevermittlungsagenturen, welche regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das Finanzgericht entschied zwar, dass Werbeaufwendungen keiner Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterliegen, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle. Doch der BFH hielt die Revision des Finanzamts für begründet.

Eine Hinzurechnung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG setzt voraus, dass die den Werbeaufwendungen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu sind die einzelnen Verträge entsprechend zu würdigen. Zudem kommt es für die Hinzurechnung auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich ist insoweit, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse (zum Beispiel Häufigkeit und Dauer der Nutzung von bestimmten oder gleichartigen - austauschbaren - Werbeträgern) des Dienstleistungsunternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Auch bei einem Dienstleistungsunternehmen kann bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen. Das Verfahren wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun Feststellungen zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen nachholen.
gepostet: 23.04.2025
Pkw-Leasing: Sonderzahlung ist auf Leasinglaufzeit zu verteilen
Im Zusammenhang mit dem Leasing von betrieblich oder beruflich genutzten Pkw wurde zuweilen empfohlen, man möge mit dem Leasing im Dezember beginnen, eine hohe Sonderzahlung leisten und im Dezember - ausweislich einer Fahrtenbuchführung - viele Dienst- oder Geschäftsreisen unternehmen. So sollte die Leasingsonderzahlung bei Einnahmen-Überschussrechnern und bei Arbeitnehmern, die ihr eigenes Kfz dienstlich nutzen, nahezu vollständig abgezogen werden können - und zwar auch dann, wenn das Fahrzeug in den Folgejahren zu einem geringeren Umfang für Dienst- oder Geschäftsreisen genutzt wird. Allerdings steht das Modell schon seit langem auf dem Prüfstand der Finanzämter. Und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfte es nun weitestgehend obsolet sein.

Der BFH hat zunächst zu Fahrzeugen von Einnahmen-Überschussrechnern geurteilt, das heißt zu betrieblich genutzten Kfz. Dabei hat er dem Modell zumindest dann den Boden entzogen, wenn das geleaste Fahrzeug nicht dauerhaft, also über die gesamte Leasinglaufzeit, zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird (BFH-Urteil vom 12.3.2024, VIII R 1/21). Eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, ist danach den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss zuzuordnen. Nunmehr hat der BFH das so genannte Dezember-Leasing-Modell auch für Arbeitnehmer unter die Lupe genommen, das heißt für Nichtselbstständige, die einen Pkw leasen, um ihn umfassend für Auswärtstätigkeiten zu nutzen. Und auch hier wurde dem Modell die Grundlage genommen. Der BFH hat entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen ist. Eine Zahlung im Dezember ist nicht sofort (in nahezu voller Höhe) abziehbar und erhöht den Kilometersatz auch nicht exorbitant für die Folgejahre. Die Zahlung ist vielmehr über die Leasinglaufzeit von beispielsweise 36 Monaten zu verteilen (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 9/22).

Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Kläger ist ein angestellter Außendienstmitarbeiter. Im Dezember 2018 leaste er einen Pkw und leistete in diesem Monat eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 Euro. Auch zahlte er die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen. Einschließlich dieser Kosten kam er für den Monat Dezember auf Gesamtkosten von 30.418 Euro. Er ermittelte eine Jahresfahrleistung von 32.717 km, wovon 1.025 Km auf den Monat Dezember 2018 und damit auf das neue Kfz entfielen. Der Kilometersatz betrug 0,93 Euro/km (30.418 : 32.717). Diesen - relativ hohen - Kilometersatz wandte der Kläger auch auf die Fahrten des Streitjahres 2019 an und machte - nach Abzug der Arbeitgebererstattung - Fahrtkosten für seine Außendiensttätigkeit in Höhe von 15.763 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei nur der pauschale Kilometersatz von 0,30 Euro/km anzuwenden. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt dem Grunde nach Recht. Der hohe Kilometersatz, der in 2018 ermittelt wurde, könne nicht auf die gesamte Leasingdauer angewendet werden. Vielmehr müssten die Gesamtaufwendungen des Kfz jährlich ermittelt und dabei insbesondere die Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die Leasingjahre verteilen werden. Diese Ermittlung muss die Vorinstanz nun nachholen.

Die Gesamtkosten sind periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten (Dienstreisen, Auswärtstätigkeiten) in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat. Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.

Praxistipp:
In den Lohnsteuer-Richtlinien (R 9.5 LStR) heißt es bislang noch: Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, zum Beispiel bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen. Insofern lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass ein einmal gefundener Kilometersatz prinzipiell auch in den Folgejahren angesetzt werden darf. Es ist davon auszugehen, dass diese Passage in den Richtlinien angesichts des BFH-Urteils geändert wird. Allerdings gehört zur Wahrheit dazu, dass viele Finanzämter auch bislang schon den Halbsatz "bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern" in ihrem Sinne ausgelegt haben und ohnehin häufig den zunächst gefundenen Kilometersatz angezweifelt haben.
gepostet: 21.04.2025
Schenkungsteuer: Keine Berücksichtigung eines pauschalen Holdingabschlags
Bei der Bewertung eines nicht börsennotierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft für Zwecke der Schenkungsteuer kann ein pauschaler Holdingabschlag nicht abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.9.2024 (II R 49/22) entschieden. Im Streitfall schenkte der Vater seinen Kindern Anteile an der Klägerin, einer Familienholding-Gesellschaft. Den Wert der Anteile für Zwecke der Schenkungsteuer ermittelte die Klägerin, indem sie als Grundlage über 60 Verkäufe anderer Geschäftsanteile aus einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Schenkung heranzog. Die Verkäufe hatten überwiegend zwischen (entfernter verwandten) Familienangehörigen stattgefunden. Die Kaufpreise richteten sich nach dem durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelten Substanzwert ("Net Asset Value") des Unternehmens. Davon wurde ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent vorgenommen. Das Finanzamt erkannte zwar die Wertermittlung nach dem Substanzwertverfahren an, ließ aber den Holdingabschlag nicht zum Abzug zu. Der BFH gab dem Finanzamt Recht und beließ es bei der Bewertung mit dem Substanzwert ohne Holdingabschlag.

Der Wert der geschenkten Anteile könne nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, da die Preisbildung nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr - Stichwort "Freier Markt" - stattgefunden hatte. Danach war der durch die Steuerabteilung der Klägerin ermittelte Substanzwert anzusetzen. Zudem konnte der Holdingabschlag nicht angesetzt werden. Dieser wurde im Streitfall rein empirisch und deshalb zu pauschal durch die Klägerin ermittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH müssen zur Ermittlung des gemeinen Werts vorgenommene Abschläge objektiv und konkret auf das jeweilige Bewertungsobjekt angesetzt werden. Im Streitfall bezog sich der Abschlag nicht auf die jeweils verkauften Anteile, sondern blieb pauschal in Höhe von 20 Prozent über einen langen Zeitraum unverändert. Zudem sollte er nach Darstellung der Klägerin hauptsächlich die Tatsache abbilden, dass Holding-Anteile aufgrund ihrer internen Beschränkungen schwerer zu verkaufen seien als andere Gesellschaftsanteile. Dabei handelt es sich aber um "persönliche Verhältnisse", die nach § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG bei der Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden dürfen (BFH, Pressemitteilung vom 6.2.2025)
gepostet: 19.04.2025
Photovoltaikanlagen ab 2022: Zurückgezahlte Einspeisevergütung abziehbar?
Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Doch wie sind so genannte nachlaufende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln, also beispielswiese eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Mittlerweile liegen dazu mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte und auch Revisionen beim Bundesfinanzhof vor. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen (Urteil vom 19.9.2024, 4 K 1440/23, Revision unter Az. III R 35/24). Das Finanzgericht Münster hat in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hingegen entschieden, dass ein nachlaufender Betriebsausgabenabzug zulässig ist (Urteil vom 6.11.2024, 7 K 105/24 E, Revision unter Az. X R 30/24).

Nun hat auch das Niedersächsische Finanzgericht den nachlaufenden Betriebsausgabenabzug zugelassen (Urteil vom 11.12.2024, 9 K 83/24, Revision unter Az. X R 2/25). Im zugrundeliegenden Fall geht es um eine Ehegatten-GbR, die eine Photovoltaikanlage betrieb. Diese ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen der Jahre 2018 bis 2021 in Höhe von 4.550,56 Euro zurückzahlen musste. Diese hatte sie in den Vorjahren versteuert. Den Rückzahlungsbetrag machte sie neben einigen weiteren Kosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug im Hinblick auf § 3 Nr. 72 EStG ab, das heißt, es wurde nicht einmal die beantragte einheitliche und gesonderte Feststellung durchgeführt, so dass die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt blieben. Die hiergegen gerichtete Klage führte zum Erfolg.

Die Begründung: § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthält kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Der Abzug der Rückzahlung der Einspeisevergütungen als Betriebsausgabe ist auch nicht nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Im Streitfall war die GbR durch die Versteuerung der überhöhten Einspeisevergütungen in den Vorjahren tatsächlich steuerlich belastet. Dem entspricht es, die Rückzahlung der bereits versteuerten Einspeisevergütung als Betriebsausgabe entlastend zu berücksichtigen.
gepostet: 17.04.2025
Entgelt für Sicherheiten: Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz
Welcher Einkunftsart ist ein Entgelt für Sicherheiten, beispielsweise für die Verpfändung eines Bankguthabens, zuzuordnen? Den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den sonstigen Einkünften? Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Verfahren für die Zuordnung zu den sonstigen Einkünften entschieden (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 7/23). Die Unterscheidung war im Streitfall von Bedeutung, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen hier lediglich dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent unterlägen hätten, während sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.

Die Kläger vereinbarten mit einer GmbH, an der sie nicht beteiligt waren und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielten, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Gestellung von Sicherheiten. In der Folge verpfändeten sie ein Bankguthaben in Höhe von 200.000 Euro an die sicherungsnehmende Bank und stellten einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärten die Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt und nun auch der BFH behandelten ihn jedoch als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, die dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen seien. Die Begründung des BFH ist recht komplex. Unter anderen weisen die Richter darauf hin, dass bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG maßgebend sei, ob das Entgelt durch die Kapitalüberlassung veranlasst ist. Im Fall einer fremdnützigen Sicherheitengestellung wird das Entgelt aber vom Sicherungsbesteller an den Sicherungsgeber nicht für eine Überlassung von Kapital zur Nutzung gezahlt, sondern ist Gegenleistung für die vorübergehende Übernahme der dinglichen Haftung. Dies würde der Zuordnung des Entgelts zu den Kapitaleinkünften entgegenstehen. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Hierunter fällt auch die Sicherheitengestellung für Dritte.

Soweit das Entgelt für die Einräumung des von der GmbH nicht in Anspruch genommen Abrufdarlehens gezahlt worden ist, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Ertrag aus der Kapitalforderung für die Überlassung von Kapital. Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Darlehensvertrags wird dem Darlehensnehmer nur eine künftige Nutzungsmöglichkeit am Kapitalvermögen des Darlehensgebers eingeräumt. Das Kapitalvermögen wird aber noch nicht zur Nutzung überlassen. Bei wertender Betrachtung des die Entgeltzahlung auslösenden Moments wird, ähnlich wie im Fall von Bereitstellungszinsen, nicht für die Inanspruchnahme von Fremdkapital gezahlt, sondern für die Abrufmöglichkeit und das Bereithalten des Kapitals. Ein dafür gezahltes Entgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter.
gepostet: 15.04.2025
Sozialversicherungspflicht: Übergangsregelung für Lehrkräfte bis Ende 2026
In den letzten Jahren werten die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundessozialgericht die Beauftragung von freien Mitarbeitern und Honorarkräften zunehmend als abhängige Beschäftigungen. Dies betrifft auch Lehrkräfte und Dozenten, beispielsweise Lehrer an Musikschulen, die immer häufiger als abhängig beschäftigt angesehen werden und auf deren Honorare folglich Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Die Versicherungspflicht sei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten - so das BSG mit Urteil vom 28.6.2022 (B 12 3/20 R).

Das BSG hat sich mit diesem so genannten Herrenberg-Urteil von seiner "Sonderrechtsprechung" für Lehrkräfte distanziert und mit einem weiteren Urteil auch keinen Vertrauensschutz zugelassen (BSG-Urteil vom 5.11.2024, B 12 BA 3/23 R). Zwischenzeitlich haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften - abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit - mit Wirkung vom 1.7.2023 geändert. Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und fürchteten, dass nun der Einsatz von selbstständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei. Ohne selbstständig tätige Lehrkräfte könne das Bildungsangebot im bisherigen Umfang aber nicht aufrechterhalten werden, auch weil viele Lehrkräfte nur als Selbstständige tätig werden wollten.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet, habe sich gezeigt, dass Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte aufgrund der unterschiedlichen Organisationsmodelle beim Einsatz von selbständigen Lehrkräften eine Übergangszeit brauchen, um sich auf die nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe einzustellen. Aufgrund dieser besonderen Situation sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen. Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Deutsche Bundestag am 30.1.2025 im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ eine entsprechende Übergangsregelung beschlossen. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2026 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anpassen. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind. Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt (BMAS online vom 31.1.2025)
gepostet: 13.04.2025
Bereitgestellt durch:
Logo

Alle Angaben ohne Gewähr.



x